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Anschaffungskostenprinzip = Anschaffungswertprinzip. Grundsatz für die Handels- und die Steuerbilanz. Vermögens­gegen­stän­de sind nach § 253 Abs. 1 HGB in der Bilanz höchstens mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK), bei abnutzbaren Gegenständen vermindert um planmäßige Abschreibungen, anzu­set­zen. Verbindlichkeiten sind mit dem monetären Wert anzusetzen, den das Unternehmen erhalten hat.