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Begriff des externen Rechnungswesens. Verbleibt nach der Gewinnausschüttung an die Aktionäre und nach der Einstellung in die Rücklagen noch ein Restbetrag des Jahresüberschusses, so wird dieser in den Gewinnvortrag eingestellt und somit in das folgende Geschäftsjahr überführt. Über den Gewinnvortrag entscheiden die Gesellschafter auf Vorschlag der Geschäftsführung der Gesellschaft im Rahmen der Gewinnverwendung.