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Eine ordentliche Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft erfolgt durch die Emission junger Aktien (§§ 182 ff. AktG). Voraussetzung ist ein Beschluss der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit des anwesenden gezeichneten Kapitals. Die Altaktionäre (Aktionär) haben ein Bezugsrecht. (Andere Rechtsformen entsprechend.) Form der Eigenfinanzierung sowie der Außenfinanzierung.