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= Anschaffungskosten. Der Anschaffungswert  umfasst diejenigen Ausgaben, die zur Anschaffung eines Vermögensgegenstandes in einem Unternehmen anfallen. Sie entsprechen den Aufwendungen (vgl. Aufwand), um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbe­reiten Zustand zu versetzen. Gemäß § 255 Abs. 1 HGB ergeben sich die Anschaffungskosten als: [Anschaffungspreis (ohne Umsatzsteuer)] + [einzeln zurechenbare Anschaffungsnebenkosten (z.B. Transport-, Aufstellungskosten) bis zur Betriebsbereitschaft] – [Anschaffungspreisminderungen]. Sie sind Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Grundlage zur Berechnung der Abschreibungen sind und die in der Investitionsrechnung als Anschaffungsauszahlung berücksichtigt werden.