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Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sind diejenigen Aufwendungen (vgl. Aufwand), die zum Aufbau bzw. einer Erweiterung der betrieblichen Tätigkeit angefallen sind. Die Möglichkeit, sie in der Handelsbilanz zu aktivieren (vgl. Aktivierung) (Ansatzwahlrecht), ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, nur diejenigen Ausgaben in der Bilanz zu aktivieren, die durch An­schaffungs- oder Herstellungskosten von aktivierungsfähigen Ver­mö­gensgegenständen entstanden sind.