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Bei der genehmigten Kapitalerhöhung  wird der Vorstand einer Aktiengesellschaft von der Hauptversammlung ermächtigt, innerhalb von fünf Jahren durch die Ausgabe neuer Aktien das gezeichnete Kapital zu erhöhen. (Andere Rechtsformen entsprechend.) Dabei darf der Nennwert des genehmigten Kapitals (vgl. Nennwert einer Kapitalerhöhung) die Hälfte des zum Zeitpunkt der Ermächtigung vorhandenen gezeichneten Kapitals nicht übersteigen (§§ 202 ff. AktG). Form der Eigenfinanzierung sowie der Außenfinanzierung.