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Durchschnittsbewertung = Gruppenbewertung. Bewertungsvereinfachungsverfahren bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bzw. der Inventur. § 256 Satz 2 i.V.m. § 240 Abs. 4 HGB besagt, dass gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens bzw. andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und zum gewogenen Durchschnitt bewertet werden können.